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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmenspacht nur vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, als das in Bestand gegebene Objekt angesehen werden kann. Neben den Räumen muss dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichen Fortbestand gehört, also die wirtschaftliche Quelle zur Verfügung gestellt werden, aus der die Erträgnisse fließen. Indizien für das Vorliegen eines Pachtverhältnisses sind die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc durch den Bestandgeber. Das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Bei Gastronomieunternehmungen zählen das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0196).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011