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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, Zl. 99/11/0292) bei der Frage der Verkehrszuverlässigkeit oder -unzuverlässigkeit eines Betroffenen um die Beurteilung einer Charaktereigenschaft an Hand der von der betreffenden Person begangenen strafbaren Handlungen geht, sind auf Grund der verschiedenen Aufgabenstellung der Entziehungsbehörde und des Strafgerichtes die Überlegungen des Strafgerichtes zur Bemessung der über den Betroffenen verhängten Strafe nicht maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110153.X05Im RIS seit
14.08.2001