RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0886

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;

Rechtssatz

Wie schwer der Umstand der Stilllegung für die Beurteilung wiegt, ob ein lebendes Unternehmen Gegenstand eines Bestandvertrages war, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere von der Dauer der Stilllegung bzw davon ab, inwieweit sich in dieser Zeit ein allfälliger Kundenstock verflüchtigt hat (Hinweis E 11. Dezember 1992, 89/17/0259; E 26. Februar 1993, 91/17/0119). Auch nach der stRsp des OGH hindert die vorübergehende Stilllegung des Unternehmens die Annahme einer Unternehmenspacht nicht, wenn ein wieder zu aktivierender Kundenstock vorhanden ist und das stillgelegte Unternehmen jederzeit wieder aufgenommen werden kann (Hinweis Urteile des OGH vom 6. Dezember 2000, 7 Ob 270/00g, vom 15. Februar 2000, 10 Ob 11/00s und vom 10. Juni 1999, 6 Ob1 06/99b). Es kommt daher nach der Rechtsprechung beider Höchstgerichte bei der Unterscheidung von Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete im Falle der Stilllegung eines Unternehmens auch entscheidend darauf an, ob ein zu aktivierender Kundenstock am Standort des Unternehmens vorhanden ist.

Schlagworte

Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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