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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Wie schwer der Umstand der Stilllegung für die Beurteilung wiegt, ob ein lebendes Unternehmen Gegenstand eines Bestandvertrages war, hängt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere von der Dauer der Stilllegung bzw davon ab, inwieweit sich in dieser Zeit ein allfälliger Kundenstock verflüchtigt hat (Hinweis E 11. Dezember 1992, 89/17/0259; E 26. Februar 1993, 91/17/0119). Auch nach der stRsp des OGH hindert die vorübergehende Stilllegung des Unternehmens die Annahme einer Unternehmenspacht nicht, wenn ein wieder zu aktivierender Kundenstock vorhanden ist und das stillgelegte Unternehmen jederzeit wieder aufgenommen werden kann (Hinweis Urteile des OGH vom 6. Dezember 2000, 7 Ob 270/00g, vom 15. Februar 2000, 10 Ob 11/00s und vom 10. Juni 1999, 6 Ob1 06/99b). Es kommt daher nach der Rechtsprechung beider Höchstgerichte bei der Unterscheidung von Unternehmenspacht und Geschäftsraummiete im Falle der Stilllegung eines Unternehmens auch entscheidend darauf an, ob ein zu aktivierender Kundenstock am Standort des Unternehmens vorhanden ist.
Schlagworte
Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011