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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat das Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB, das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB und das Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 1 WaffG 1996 begangen. Zwar ist der belangten Behörde insoweit zuzustimmen, als dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers einerseits im Hinblick auf das anhängige gerichtliche Strafverfahren geringeres Gewicht beizumessen ist und sich der Beschwerdeführer über einen gerichtlichen Wegweisungsbeschluss, der nach der Begehung der strafbaren Handlung erlassen worden war, hinweggesetzt hat, die belangte Behörde hat aber der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor seiner strafbaren Handlung und auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich - trotz Unkenntnis des gegen ihn laufenden Entziehungsverfahrens - weder vor seiner strafbaren Handlung noch seitdem nachteilig in Erscheinung getreten ist, zu wenig Gewicht beigemessen. Sie hätte davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer deutlich früher als 18 Monate nach seiner strafbaren Handlung die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangene hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 91/11/0124, und das zum FSG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/11/0198).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110114.X03Im RIS seit
10.09.2001