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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
BAO §215;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/16/0031 E 28. Juni 2001Rechtssatz
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar2, Rz 1 zu § 215 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160030.X02Im RIS seit
06.12.2001