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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für eine Zeit von insgesamt drei Jahren nicht verkehrszuverlässig, im vorliegenden Fall angesichts des Tathergangs im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer bei Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden (Vergewaltigung nach § 201 Abs. 2 StGB) keine Bedenken bestehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2000/11/0281).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110153.X03Im RIS seit
14.08.2001