RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0053

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §21 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem VwGH u. a. Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Ein solches rechtliches Interesse liegt darin, durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 Abs. 1 lit a WRG zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070053.X06

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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