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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem VwGH u. a. Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Ein solches rechtliches Interesse liegt darin, durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 Abs. 1 lit a WRG zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070053.X06Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009