RS Vwgh 2001/6/28 2000/11/0175

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §947;
SHG Vlbg 1998 §8 Abs1;

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des § 947 ABGB ("..., insoweit die geschenkte Sache, oder derselben Wert noch vorhanden ist, ...") folgt, dass es auf den Wert der geschenkten Sache zum Zeitpunkt der Dürftigkeit und nicht auf den Wert zum Zeitpunkt der Schenkung ankommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. März 1993, 92/08/0190, VwSlg 13794 A/1993). Soweit ein Teil des Wertes zum Zeitpunkt der Dürftigkeit allerdings nicht auf die geschenkte Sache selbst, sondern auf werterhöhende Investitionen durch den Geschenknehmer nach der Schenkung zurückzuführen ist, ist dieser Teil des Wertes bei der Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt der Dürftigkeit außer Ansatz zu lassen (im Beschwerdefall geht es um den Einsatz der eigenen Mittel iSd § 8 Abs. 1 dritter Satz Vlbg SHG 1998 und in diesem Zusammenhang um die Verpflichtung der Hilfsbedürftigen zum Widerruf der Schenkung im Sinne des § 947 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110175.X03

Im RIS seit

29.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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