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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Eine an den VwGH gerichtete Beschwerde gegen einen die Lenkerberechtigung entziehenden Bescheid enthielt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Antrag wurde stattgegeben, soweit mit dem Berufungsbescheid die Entziehung der Lenkerberechtigung über den 24. Juni 2000 hinaus verfügt wurde. Dieser Beschluss des VwGH änderte nichts an der Art der Entziehung der Lenkerberechtigung (§ 73 Abs. 1 KFG 1967), sondern bewirkte lediglich, dass das im Berufungsbescheid enthaltene Verbot der Wiedererteilung einer allfälligen Wiedererteilung ab 25. Juni 2000 nicht im Wege stand. Der in der Folge gestellte Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines wurde mit Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Entziehung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 keine Lenkerberechtigung mehr hatte.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110348.X01Im RIS seit
10.09.2001