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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Wohlverhalten einer Person in Haft ist wegen der durch die Haft eingeschränkten Möglichkeit, ihren eigenen Entschlüssen gemäß zu handeln, allein nicht geeignet, die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu bewirken (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/11/0257, und vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0107, mwN). Es ist daher auch ein Wohlverhalten in Freiheit über einen längeren Zeitraum, dessen Ausmaß u.a. von der Verwerflichkeit der Straftaten bestimmt wird, Voraussetzung dafür, um annehmen zu können, der Betreffende habe seine Sinnesart gemäß § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 überwunden und seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt (hier: Zeitraum des Wohlverhaltens zu kurz, um bereits die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110094.X01Im RIS seit
10.09.2001