RS Vfgh 2002/6/13 B831/01

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Veröffentlicht am 13.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
BVG-Bezügebegrenzung 1997 §4, §5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Stilllegung der Bezugsfortzahlung des ehemaligen Bundeskanzlers im Monat der Abfindung der bei der OMV-AG erworbenen Pensionsansprüche durch eine Einmalzahlung; keine Einräumung subjektiver Rechte durch das BVG-Bezügebegrenzung 1997

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hält die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach die geleistete Einmalzahlung als "Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt," iSd §5 Abs1 BVG-Bezügebegrenzung 1997 zu qualifizieren sei, zumindest für vertretbar. Zum einen kann diese Einmalzahlung - jedenfalls denkmöglich - dem Begriff des "Bezuges" subsumiert werden, weil sie zur Abfindung pensionsrechtlicher Ansprüche gewährt wurde und somit - gleichsam ersatzweise - an die Stelle "laufender Zuwendungen" tritt. Zum anderen lassen sich die im Erkenntnis VfSlg. 14.872/1997 zu der - in jenem Fall relevanten - Privatisierung der CA-BV angestellten Überlegungen - vertretbarer Weise - auch auf den hier vorliegenden Fall der Privatisierung der OMV-AG übertragen.

Die Kürzungsbestimmung(en) des BVG-Bezügebegrenzung 1997 stellen eine bundesverfassungsgesetzliche - und damit den einfachen Gesetzgeber bindende - Regelung zur Begrenzung einfachgesetzlicher Rechtspositionen dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Bezüge Kürzung, Pensionen Politiker-, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B831.2001

Dokumentnummer

JFR_09979387_01B00831_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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