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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0266 E 18. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs 3 Z 2 FSG 1997 ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (Hinweis E 15.12.1995, 95/11/0318, und 21.1.1997, 96/11/0267). Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110243.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011