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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die Berufungsbehörde dem Berufungsbescheid nicht diejenige Rechtslage zu Grunde zu legen hatte, die im Zeitpunkt der Begehung der - den Anlass für die Entziehung der Lenkerberechtigung und des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern bildenden - strafbaren Handlung in Geltung stand, sondern die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides, somit das KFG 1967 in der Fassung der 19. KFG-Novelle.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X01Im RIS seit
10.09.2001