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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0156 E 20. November 2007Rechtssatz
Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E 6. Mai 1997, 97/08/0123, m.w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E 4. Juli 1951, 1223/50, VwSlg 2179 A/1951). Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110150.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014