RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0150

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs2;
BEinstG §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0156 E 20. November 2007

Rechtssatz

Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist. Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (Hinweis E 6. Mai 1997, 97/08/0123, m.w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Hinweis E 4. Juli 1951, 1223/50, VwSlg 2179 A/1951). Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110150.X01

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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