RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs3 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/11/0198 E 24. April 2001 RS 1 (hier Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h an der fraglichen Autobahnstelle erlaubt)

Stammrechtssatz

Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als 50 km/h im Ortsgebiet gefahren ist, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233, mwN). Zur Klärung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG 1997 verwirklicht hatte, hatte die belangte Behörde somit selbstständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110261.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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