RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2000/16/0640 B 23. März 2001 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/16/0011

Rechtssatz

Die - weisungswidrige - Nichtvorlage eines fristgebundenen Schriftstückes an den Anwalt muss als manipulative Tätigkeit, wie etwa die Kuvertierung, Beschriftung eines Kuverts oder die Postaufgabe angesehen werden. In solchen Fällen ist, sofern nicht ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzutritt, das Verschulden der sonst verlässlichen Kanzleiangestellten seinem Verschulden nicht gleichzusetzen (Hinweis E 27. November 2000, 99/17/0394). Entscheidend ist allein, dass der Anwalt durch klare Weisungen an ein verlässliches Kanzleipersonal dafür Sorge trägt, dass ihm die Schriftstücke tatsächlich zukommen; wird eine solche Weisung verletzt und konnte der Anwalt im Hinblick auf das bisherige dienstliche Verhalten seines Mitarbeiters mit der Befolgung dieser Weisung rechnen, so kann aus der einmaligen Missachtung einer solchen Weisung ein Verschulden des Vertreters nicht abgeleitet werden (Hinweis B 10. Oktober 1999, 91/06/0162).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160010.X02

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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