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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/11/0084 E 21. Jänner 1997 RS 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Kraftfahrbehörde ist im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung wegen einer eine bestimmte Tatsache iSd § 66 Abs 2 lit i KFG darstellenden Gechwindigkeitsüberschreitung an das über die Geschwindigkeitsübertretung ergangene Straferkenntnis nur in Ansehung der Begehung dieser Geschwindigkeitsübertretung gebunden. Eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen zu verneinen, weil dieses Ausmaß kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO darstellt und daher im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht aufzuscheinen braucht. Ein überflüssiger Inhalt eines rechtskräftigen Spruches entfaltet keine Bindungswirkung (Hinweis E 17.10.1989, 89/11/0126; E 21.5.1996, 96/11/0111).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110155.X02Im RIS seit
10.09.2001