RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0886

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;

Rechtssatz

Auch ein erst zu errichtendes oder zum Vertragszeitpunkt stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlässt (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0196; E 29. April 1992, 91/17/0023). Werden wesentliche Bestandteile des Unternehmens zur Verfügung gestellt, dann fällt es auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein konkreter Kundenkreis nicht übergeben werden konnte, eine ständige Nachfrage sich aber aus der Lage des Bestandobjektes ergibt (Hinweis Urteil des OGH vom 19. März 1992, 7 Ob 531/92).

Schlagworte

Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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