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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Auch ein erst zu errichtendes oder zum Vertragszeitpunkt stillgelegtes Unternehmen kann Gegenstand eines Pachtvertrages sein, wenn der Bestandgeber alle wesentlichen Betriebsgrundlagen überlässt (Hinweis E 17. Mai 2001, 2000/16/0196; E 29. April 1992, 91/17/0023). Werden wesentliche Bestandteile des Unternehmens zur Verfügung gestellt, dann fällt es auch nicht entscheidend ins Gewicht, dass ein konkreter Kundenkreis nicht übergeben werden konnte, eine ständige Nachfrage sich aber aus der Lage des Bestandobjektes ergibt (Hinweis Urteil des OGH vom 19. März 1992, 7 Ob 531/92).
Schlagworte
Verpachtung Bestandvertrag Stillegung Stilllegung Betriebsstilllegung Abgabenhaftung Haftung für AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160886.X02Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011