RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0603

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §301;
LAO Tir 1984 §224;

Rechtssatz

Die zuständige Oberbehörde ist, sofern sie auf Grund einer Parteianregung keinen Anlass findet, von ihrem Behebungsrecht Gebrauch zu machen, gemäß der - mit § 301 BAO insoweit vergleichbaren - Bestimmung des § 224 Tir LAO nicht verpflichtet ist, einen (ablehnenden) Bescheid zu erlassen. Es steht ihr frei, den Einschreiter hievon durch eine formlose Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann ein verletztes subjektives Recht nicht gegeben sein, sodass die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Verweigerung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgeschlossen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2902).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160603.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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