Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §301;Rechtssatz
Die zuständige Oberbehörde ist, sofern sie auf Grund einer Parteianregung keinen Anlass findet, von ihrem Behebungsrecht Gebrauch zu machen, gemäß der - mit § 301 BAO insoweit vergleichbaren - Bestimmung des § 224 Tir LAO nicht verpflichtet ist, einen (ablehnenden) Bescheid zu erlassen. Es steht ihr frei, den Einschreiter hievon durch eine formlose Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann ein verletztes subjektives Recht nicht gegeben sein, sodass die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Verweigerung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgeschlossen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2902).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160603.X01Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011