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50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Tarife im Gelegenheitsverkehrsgesetz sowie einer darauf gestützten Taxitarifverordnung; öffentliches Interesse an verbindlicher Tarifordnung infolge Konsumentenschutzfunktion; geprüfte Regelung adäquat zur Erreichung dieses Ziels; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, keine UnverhältnismäßigkeitRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags des OGH auf Aufhebung des §14 Abs1 GelVerkG 1996 sowie der §1 bis §3 der Gasteiner TaxitarifV; ausreichende Darlegung der Bedenken; zulässige Abgrenzung des Prüfungsgegenstandes aufgrund untrennbarer Einheit des §14 Abs1 leg cit.
Abweisung des Antrags des OGH auf Aufhebung des §14 Abs1 GelVerkG 1996 sowie der §1 bis §3 der Gasteiner TaxitarifV vom 12.11.97.
Die vom Gesetzgeber bewußt formulierte und gezielte Ermächtigung zur Festlegung "verbindliche[r] Tarife" im §14 GelVerkG 1996 (bzw. in §10a GelverkG 1952 idF BGBl. 486/1981), soll nicht wie vordem zur Festlegung von Höchsttarifen führen, sondern die nach der derzeit geltenden gesetzlichen Ermächtigung zu erlassenden Tarife sollen - wie dies auch die mit der angefochtenen Gasteiner TaxitarifV festgelegten Tarife zeigen - als Fixtarife gelten, bei denen nicht nur Über-, sondern auch Unterschreitungen unzulässig sind.
Eingriff in, jedoch keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit.
Die angefochtene Gesetzesbestimmung bewirkt zwar keine Beschränkung des Erwerbsantritts, sondern stellt bloß eine Ausübungsregel dar, sie ist aber ungeachtet dessen von erheblichem Gewicht, zählt doch die Festlegung von Preisen für angebotene Leistungen zum Kern unternehmerischer Betätigung (vgl. VfSlg. 12.390/1990 zum Verbot des Verkaufs von Waren unter dem Einstandspreis).
Mit der Festlegung eines verbindlichen Tarifs wird dieser auch zum Mindesttarif. Mindesttarife aber dienen prinzipiell und vorwiegend dem Konkurrenzschutz.
Ordnungsfunktion der Festlegung verbindlicher Tarife.
Der Konsument wird im Normalfall kaum in der Lage sein, umfangreiche Preisvergleiche anzustellen, geschweige denn mit dem Taxiunternehmer in Preisgespräche einzutreten.
Vor allem für jene Personen, die mit den Gegebenheiten in ihnen fremden Gebieten nicht ausreichend vertraut sind (wie insb. Touristen), kommt einer verbindlichen Tarifordnung in diesem Zusammenhang eine wichtige (Konsumenten-)Schutzfunktion zu. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß diese Zielsetzungen der Regelung nicht im öffentlichen Interesse lägen. Überdies bietet die Festlegung von verbindlichen Taxitarifen auch eine geeignete Basis dafür, ein System der Verrechnung der erbrachten Leistungen (etwa mittels eines geeichten Taxameters) vorzusehen, das transparent und nachprüfbar ist und den Konsumenten Gewähr für eine korrekte Berechnung der Entgelte zu bieten vermag.
Die Festlegung von verbindlichen Tarifen macht angesichts der besonderen Gegebenheiten bei der Nachfrage nach Dienstleistungen von Taxiunternehmern diesen Markt stärker transparent und ist besser geeignet, eine Nachprüfung des vom Unternehmer begehrten Entgelts durch den Konsumenten sicherzustellen. Daß das in einem Fremdenverkehrsland wie Österreich besonders wichtig ist, ist einsichtig.
Keine Unverhältnismäßigkeit, keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang, TaxisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G211.2001Dokumentnummer
JFR_09979387_01G00211_01