Index
L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/16/0031 E 28. Juni 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/16/0338 E 28. September 2000 RS 5Stammrechtssatz
Aus dem Umstand, dass im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers der gemeindebehördliche Bescheid nur aufgehoben werden kann, folgt, dass die Vorstellung die Aufsichtsbehörde nur zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorgans an der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht, S 44).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160030.X01Im RIS seit
06.12.2001