RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/16/0031 E 28. Juni 2001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0338 E 28. September 2000 RS 5

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers der gemeindebehördliche Bescheid nur aufgehoben werden kann, folgt, dass die Vorstellung die Aufsichtsbehörde nur zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt. Dabei ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides des obersten Gemeindeorgans an der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu messen (Hinweis Berchtold in Fröhler/Oberndorfer, Das Österreichische Gemeinderecht, S 44).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160030.X01

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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