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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/03/0238 E 2. März 1994 RS 1 (hier ohne ersten Satz; hier keine Bezugnahme auf eine Radarmessung)Stammrechtssatz
Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110261.X02Im RIS seit
10.09.2001