RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0261

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/03/0238 E 2. März 1994 RS 1 (hier ohne ersten Satz; hier keine Bezugnahme auf eine Radarmessung)

Stammrechtssatz

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit. Ebenso wie bei einer Radarmessung (Hinweis E 30.10.1991, 91/03/0154) ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110261.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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