RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Berufungswerber hat seine Mutter damit beauftragt, zur Vorbereitung der Ausführung einer Berufung einen Gesprächstermin mit seinem Rechtsvertreter zu vereinbaren. Er bringt ua vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die Durchführung der von ihm seiner Mutter gegenüber erteilten Anordnung unverzüglich, unmittelbar und laufend zu kontrollieren, da er durch den Ausfall eines Mitarbeiters bedingt kurzfristig selbst den für den weiteren wirtschaftlichen Erfolg seines Unternehmens außerordentlich wichtigen Messebesuch in Deutschland habe wahrnehmen müssen. Im Rahmen dieses Messebesuches sei es dem Berufungswerber wegen der Notwendigkeit, eine Vielzahl von wichtigen Gesprächen mit verschiedenen Geschäftspartnern zur Sicherung der weiteren gedeihlichen Entwicklung seines Unternehmens führen zu müssen, nicht möglich gewesen, laufend die Übermittlung der Informationen durch seine Mutter zu kontrollieren. Damit verkennt der Berufungswerber zunächst, dass es keineswegs erforderlich gewesen wäre, unverzüglich, unmittelbar und laufend seine Mutter zu kontrollieren, eine solche Kontrolle wäre ausreichend gewesen, wenn sie rechtzeitig, also vor Fristende, erfolgt wäre. Sollte er der Meinung anhängen, dass bereits seine durch die Wahrnehmung der Auslandsgeschäftsreise bewirkte Überlastung ein wiedereinsetzungstaugliches Hindernis darstelle, so verkennt er, dass die Behauptung beruflicher Überlastung gerade nicht hinreicht, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110175.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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