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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung sowie der Häufung von strafbaren Handlungen, die mit Gewaltanwendung jedenfalls in einem nahen Zusammenhang stehen, das zweifellos schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Verurteilung ua wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB) von beträchtlicher Verwerflichkeit gekennzeichnet war. Unerheblich ist es, dass sich seine Aggression gegen seine Ehefrau gerichtet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110114.X02Im RIS seit
10.09.2001