RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0114

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §105 Abs1;
StGB §106 Abs1 Z1;
StGB §15;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass insbesondere wegen der damit verbundenen Gewaltanwendung sowie der Häufung von strafbaren Handlungen, die mit Gewaltanwendung jedenfalls in einem nahen Zusammenhang stehen, das zweifellos schwer wiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Verurteilung ua wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB und des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z. 1 StGB) von beträchtlicher Verwerflichkeit gekennzeichnet war. Unerheblich ist es, dass sich seine Aggression gegen seine Ehefrau gerichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110114.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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