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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Deckung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien und der BeitragsO für 1999 durch die rückwirkende gesetzliche Ermächtigung des ÄrzteG 1998; keine verfassungsrechtlich bedenkliche Systemänderung im Versorgungsrecht der Ärzte; Gesetzmäßigkeit verschiedener Bestimmungen über die Festsetzung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds; keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von FondsbeiträgenRechtssatz
Verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Deckung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 und der BeitragsO für 1999 des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch §195 Abs5 ÄrzteG 1998.
Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Überprüfung der Frage, ob die präjudiziellen Verordnungen, die die Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendet hat, eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage haben, im vorliegenden Fall jedenfalls von der Rechtslage auszugehen, die - wenn auch rückwirkend - als gesetzliche Grundlage geschaffen wurde.
Im vorliegenden Zusammenhang ist somit davon auszugehen, daß durch die mit 01.01.00 rückwirkend in Kraft getretene Ermächtigung (§195 Abs5 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 81/2000), Bestimmungen der Beitragsordnung und der Satzung "mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf", in Kraft zu setzen, eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde, daß Satzungen und Beitragsordnungen bis längstens zu dem vom Gesetz bestimmten Zeitpunkt (das ist rechnerisch der 01.01.97) rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen.
Der Gesetzgeber wollte mit der Formulierung in §195 Abs5 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 81/2000 jedenfalls allfällige Zweifel über den Anwendungsbereich der Rückwirkungsermächtigung ausräumen. Die Novellierung diente - neben der Erweiterung des Rückwirkungszeitraumes auf drei Jahre - auch noch der Klarstellung, daß alle "Ärztekammern" von dieser Ermächtigung Gebrauch machen können.
Damit wurde - wenngleich nachträglich - die Ermächtigung zur rückwirkenden Erlassung und Änderung von Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds für Ärztekammern in den Bundesländern für davorliegende Zeiträume ausdrücklich verankert. Die dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Verordnungen haben daher eine gesetzliche Grundlage dafür, daß sie selbst rückwirkend in Kraft traten.
Keine Verfassungsnorm gebietet die Wahl eines bestimmten Systems für die Ausgestaltung des Wohlfahrtsfonds.
Die am 01.01.94 erfolgte Einführung des Anwartschaftspunktesystems mag eine Umstellung der Relation der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu den Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds derart bewirkt haben, daß eine Verknüpfung zwischen einbezahlten Beiträgen und erworbener Anwartschaft dergestalt hergestellt wurde, daß deren berechnete Beträge sich an versicherungsmathematischen Grundsätzen orientieren; damit mag auch der Versorgungsgedanke mehr in den Hintergrund getreten sein.
Dem Verfassungsgerichtshof sind bei der Behandlung der Beschwerde auch keine Bedenken dahingehend entstanden, daß die das "gemischte System" schaffenden gesetzlichen Grundlagen verfassungsrechtlich bedenklich wären.
Abschnitt I Abs2 der BeitragsO für 1999 entspricht dem §109 Abs6 ÄrzteG 1998.
Die Bestimmung enthält keine abschließende Regelung über die Bildung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag. Eine darüber hinausgehende detaillierte Regelung der Berechnungs- oder Bemessungsgrundlagen enthält das Ärztegesetz selbst nicht, sondern wird vom Gesetz der Satzung und Beitragsordnung überlassen.
Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Fondsbeiträgen diese selbst nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden werden (zumal der dem Einkommen hinzuzurechnende, bereits entrichtete Fondsbeitrag zwischenzeitlich vom Beitragspflichtigen ohnehin steuermindernd geltend gemacht werden konnte).
Keine Gesetzwidrigkeit des Systems der Anwartschaftspunkte in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 14.12.99 sowie des Richtbeitrags in Abschnitt VII der BeitragsO für 1999.
Keine Präjudizialität des §17c und des §17d der Satzung.
Die Beschwerdeführerin hätte einen Antrag auf bescheidmäßige Vorschreibung des Nachzahlungsbetrages zu stellen, über welchen die Behörde gemäß §17d Abs2 der Satzung abzusprechen hätte.
Keine Verletzung im Eigentumsrecht durch Vorschreibung von Fondsbeiträgen.
Schlagworte
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1463.2000Dokumentnummer
JFR_09979386_00B01463_01