RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0094 2001/16/0095 2001/16/0096

Rechtssatz

Ausdrücklich und durch Fettdruck hervorgehoben wurde aufgetragen, den Ergänzungsschriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Wenn dem Rechtsanwalt nur eine Ausfertigung und ein weiteres Deckblatt zur Unterschrift vorgelegt wird, kann er sich nicht mit der Weisung begnügen, dass dem Deckblatt eine vollständige Ausfertigung anzuschließen sei. Gerade im Hinblick darauf, dass der Rechtsanwalt derzeit mehr als 300 Unternehmen in Getränkesteuerverfahren vertritt, und andererseits auch an diesem Tag nicht nur die hier zu Grunde liegende Beschwerde, sondern auch eine andere Beschwerde zu verbessern war, musste bei Vorlage bloß eines Deckblattes durch eine nicht mit der Sache betraute Sekretärin durchaus damit gerechnet werden, dass eine Verwechslung bei den Folgeseiten des Schriftsatzes stattfindet. Von einem minderen Grad des Versehens kann daher beim gegebenen Sachverhalt keine Rede mehr sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160093.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten