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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §25 Abs1;Rechtssatz
Aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens nach § 201 Abs. 2 StGB liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG 1997 vor. Straftaten wie die vorliegende werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert, weshalb es für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung war, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges begangen wurde. Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für die von ihr festgesetzte Entziehungsdauer als verkehrsunzuverlässig anzusehen, bestehen angesichts des Tatherganges im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden keine Bedenken (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0153, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110173.X01Im RIS seit
10.09.2001