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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §72 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 72 Abs 4 zweiter Satz AVG ist gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung kein Rechtsmittel zulässig, woraus folgt, dass die Bewilligung der Wiedereinsetzung unmittelbar mit Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes bekämpfbar ist (Hinweis E 15. September 1983, 82/06/0067, in dem ausdrücklich anerkannt wurde, dass die durch eine von der Aufsichtsbehörde bewilligte Wiedereinsetzung in ihren Rechten verletzte Gemeinde zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde berechtigt ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160777.X01Im RIS seit
29.11.2001