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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs2;Rechtssatz
Wenn der angefochtene Bescheid die Unterschriftsklausel "Für den Bundesminister" und darunter den mit Maschinschrift beigesetzten Namen des genehmigenden Organwalters und die Beglaubigung der Kanzlei im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG aufweist und die Ausfertigung des Bescheides die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft" enthält, ergibt sich daraus in Verbindung mit der Unterschriftsklausel, welche Behörde den Bescheid erlassen hat. Die Unterfertigung entspricht dem § 18 Abs. 4 AVG.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070040.X01Im RIS seit
12.12.2001