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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §25 Abs3;Rechtssatz
Hat die Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beschwerdeführer,der im alkoholisierten Zustand (Atemalkoholkonzentration von 0,41 mg/l) einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, als Ersttäter im Sinn des § 26 Abs. 1 FSG 1997 anzusehen war, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser Verfahrensfehler ist aber im vorliegenden Fall nicht relevant. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer Mitverschulden an dem Verkehrsunfall ausdrücklich einräumt und auch ein Mitverschulden - gleichgültig in welchem Ausmaß - als ausreichend im Sinn des § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 zu werten ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 73 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0203), hätte die Behörde auch bei Ersttäterschaft von der in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG 1997 vorgesehenen längeren Mindestentziehungsdauer, die mit derjenigen nach § 25 Abs. 3 FSG 1997 übereinstimmt, auszugehen gehabt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110265.X02Im RIS seit
12.02.2002