RS Vfgh 2002/6/15 B639/99

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Veröffentlicht am 15.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Flächenwidmungsplan. 11. Änderung, der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 03.11.94 und 25.01.95
Nö BauO §13 Abs10
Nö ROG 1976 §21

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Beibehaltung der Widmung eines von der Beschwerdeführerin für die Aufschließung an die Gemeinde abgetretenen Grundstücks als Verkehrsfläche in einer Änderung des Flächenwidmungsplanes; keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften insbesondere bei Auflage des Entwurfs; keine zweckverfehlende Enteignung infolge Nutzung als Verkehrsfläche und erfolgter Aufschließung; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Rückübereignung

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der 11. Änderung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 03.11.94 und 25.01.95 hinsichtlich der Beibehaltung der Widmung eines Grundstücks als Verkehrsfläche.

Verletzungen der Bestimmungen über die Auflage des Planentwurfs und ihrer öffentlichen Kundmachung führen nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8463/1978, 9150/1981, 10.208/1984 sowie 12.785/1991) dann zur Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung, wenn dadurch die Unterrichtung der betroffenen Gemeindebürger über die beabsichtigten Planungsmaßnahmen beeinträchtigt wird. Bezüglich des Grundstückes Nr. 1134/4 liegt eine solche Beeinträchtigung der Information der von der Planungsmaßnahme Betroffenen, welche Einfluss auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes haben könnte, jedoch jedenfalls nicht vor.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Plandarstellung hinsichtlich der 11. Änderung des Flächenwidmungsplanes in der Perchtoldsdorfer Rundschau weise das Grundstück Nr. 1134/4 nicht als Verkehrsfläche aus, so ist ihr zu entgegnen, dass der hier relevante Hinweis in der Perchtoldsdorfer Rundschau unter litb überhaupt keine Plandarstellung hinsichtlich der Widmungsänderung im Bereich des Grundstückes Nr. 1134/4 enthält.

Der öffentliche Zweck der in Rede stehenden Verkehrsfläche ist sowohl durch die Aufschließung des Grundstückes Nr. 1134/3 als auch des Grundstückes Nr. 1135 nach wie vor unzweifelhaft gegeben. Dass sich das an das Grundstück Nr. 1134/3 der Beschwerdeführerin angrenzende Grundstück mit der Nr. 1134/2 mittlerweile auch in deren Miteigentum befindet, und dieses auf der Seite der Eisenhüttelgasse über eine Anbindung an eine öffentliche Verkehrsfläche verfügt, vermag den Aufschließungszweck des Grundstückes Nr. 1134/4 für das Grundstück Nr. 1134/3 nicht zu beseitigen; die auf dieser Grundstücksseite befindliche Garage lässt darüber hinaus auf die tatsächliche Nutzung der bestehenden Verkehrsfläche als Zufahrtsmöglichkeit auch für die Beschwerdeführerin schließen; weiters wird das Grundstück Nr. 1135 über die in Rede stehende Verkehrsfläche erschlossen, wodurch der öffentliche Zweck der Erhaltung des Grundstückes Nr. 1134/4 als Verkehrsfläche eindeutig vorliegt. Von einer zweckverfehlenden Enteignung unter dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes kann hier jedenfalls nicht gesprochen werden. Die Verkehrsfläche wurde weiters durch Asphaltierung des Grundstückes sowie Einleitung des öffentlichen Kanals in der Natur bereits ausgeführt; der Enteignungszweck wurde damit verwirklicht.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückübereignung des in Rede stehenden Grundstückes gemäß §13 Abs10 Nö BauO 1976 unter Hinweis auf dessen - rechtmäßige - Verkehrsflächenwidmung im geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Perchtoldsdorf abgewiesen. Sie hat sich dabei, wie dem Akteninhalt entnommen werden kann, auch im Hinblick auf das bisherige Verwaltungsgeschehen mit der Sach- und Rechtslage in vertretbarer Weise auseinandergesetzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Grundabtretung, Verkehrsflächen, Enteignung, Rückgängigmachung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B639.1999

Dokumentnummer

JFR_09979385_99B00639_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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