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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0326), obliegt grundsätzlich der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110134.X01Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010