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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für Fälle erstmaliger Begehung einer Übertretung im Sinn des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in § 73 Abs. 3 Z. 3 KFG 1967 bei Vorliegen eines Alkoholgehaltes des Blutes von 1,6 g/l oder mehr eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten - an Stelle der bisherigen von vier Wochen - für erforderlich gehalten hat, kann nicht geschlossen werden, dass schematisch sämtliche Entziehungszeiten in einem Ausmaß von drei Monaten zu verlängern wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X04Im RIS seit
10.09.2001