RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0237

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber für Fälle erstmaliger Begehung einer Übertretung im Sinn des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in § 73 Abs. 3 Z. 3 KFG 1967 bei Vorliegen eines Alkoholgehaltes des Blutes von 1,6 g/l oder mehr eine Mindestentziehungszeit von vier Monaten - an Stelle der bisherigen von vier Wochen - für erforderlich gehalten hat, kann nicht geschlossen werden, dass schematisch sämtliche Entziehungszeiten in einem Ausmaß von drei Monaten zu verlängern wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X04

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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