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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §245;Rechtssatz
Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0165). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (Hinweis E 16. Mai 1956, 2918/55). Gleiches hat auch für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist zu gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160645.X04Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012