RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0645

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245;
LAO Wr 1962 §191;

Rechtssatz

Es ist Sache der Partei, die rechtzeitige Überreichung eines Rechtsmittels bzw dessen rechtzeitige Aufgabe zur Post nachzuweisen (Hinweis E 27. November 2000, 2000/17/0165). Sie hat zu diesem Zweck den Rückschein über die Postaufgabe vorzulegen. Es ist nicht Sache der Behörde, durch umfangreiche Erhebungen die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels festzustellen (Hinweis E 16. Mai 1956, 2918/55). Gleiches hat auch für einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist zu gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160645.X04

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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