Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §23 Abs1;Rechtssatz
Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet ist unter den im § 23 Abs. 1 FSG 1997 genannten Voraussetzungen auch für Besitzer der Lenkberechtigung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, (zeitlich begrenzt) erlaubt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110026.X03Im RIS seit
19.11.2001