RS Vwgh 2001/6/28 2001/11/0079

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Führerscheingesetz

Norm

B-VG Art132;
FSG 1997 §29 Abs1;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die verkürzte Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs 1 FSG 1997 ist, dass ein Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegt (ausführliche Begründung im Beschluss; der Beschwerdefall betrifft die Befristung einer Lenkerberechtigung; da somit mangels Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 FSG 1997 auf den vorliegenden Fall § 27 Abs. 1 VwGG zu gelten hat, wonach eine Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Einlangen eines Antrages auf Sachentscheidung erhoben werden kann, und diese Frist noch nicht verstrichen war, fehlte es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, sodass diese zurückzuweisen war).

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110079.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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