RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0603

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0126 Eco Swiss VORAB;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §299;
BAO §301;
EURallg;
LAO Tir 1984 §222;
LAO Tir 1984 §224;
VwRallg;

Rechtssatz

Nationale Verfahrensvorschriften, die die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist beschränken, sind durch grundlegende Prinzipien des nationalen Rechtssystems, wie der Rechtssicherheit und der daraus abgeleiteten Rechtskraft, nach der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt (Hinweis Urteil des EuGH vom 1. Juni 1999, Eco Swiss China Time Ltd gegen Benetton International NV, Rs C-126/97, Rz 46, 1999, I-3055). Der EuGH versteht unter "Rechtsbehelf", dass seitens der Parteien "rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen werden" (Hinweis E 19. Juni 2000, 2000/16/0296). Mit einem Antrag auf ein Vorgehen gemäß § 222 Tir LAO wird kein Recht geltend gemacht, weil ein solches gemäß § 224 Tir LAO gar nicht besteht. Wird die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer nach Ergehen eines Bescheides nicht innerhalb der Berufungsfrist geltend gemacht, sondern erstmals in einem Schreiben, in welchem die Aufhebung des rechtskräftigen Bescheides durch die Oberbehörde angeregt wird, so handelt es sich auch dann nicht um einen "Rechtsbehelf" im Sinn des Spruchpunktes 3. des EuGH-Urteils vom 9. März 2000, Rs C-437/97, wenn eine solche Anregung noch vor dem 9. März 2000 an die zuständige Behörde herangetragen worden wäre, weil im Fall der Vorschreibung der Getränkesteuer mit Bescheid der "Rechtsbehelf" im Sinn der zitierten Rechtsprechung keinesfalls die Anregung auf Behebung eines rechtskräftigen Bescheides im Aufsichtsweg durch die Oberbehörde ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB
EuGH 61997J0126 Eco Swiss VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf keinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsbehelf keinKEINRECHTSBEHELF

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160603.X02

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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