RS Vfgh 2002/6/15 B1097/99

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Veröffentlicht am 15.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs2
AVG §45 Abs3
Plandokument Nr 3496. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 17.07.59
Plandokument Nr 6998. Beschluß des Wr Gemeinderates vom 27.11.97
Wr BauO 1930 §1 Abs4
Wr BauO 1930 §5 Abs5
Wr BauO 1930 §6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung von Berufungen der Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Müllverbrennungsanlage am Flötzersteig; keine Gesetzwidrigkeit der Änderung der ursprünglichen Flächenwidmung in Sonderfläche zur Müllverbrennung und Fernwärme infolge Vorliegens wichtiger Rücksichten; Entscheidung für thermische Verwertung innerhalb des Entscheidungsspielraumes des Verordnungsgebers

Rechtssatz

Gesetzmäßigkeit der Änderung der Widmung des Grundstücks, auf dem sich die Müllverbrennungsanlage Flötzersteig befindet, von Bauplatz für öffentliche Zwecke im Plandokument Nr 3496 vom 17.07.59 in "Sondergebiet - Anlage zur Müllverbrennung und Fernwärme" im Plandokument Nr 6998 vom 27.11.97.

Infolge der zutreffenden Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Auszeichnung der Fläche, auf der die Müllverbrennungsanlage errichtet wurde, als Bauplatz für öffentliche Zwecke im Plandokument Nr 3496 vom 17.07.59 lagen schon aus diesem Grund wichtige, eine Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes rechtfertigende Rücksichten im Sinne des §1 Abs4 Wr BauO 1930 vor.

Mit der Stadtgestaltungsnovelle LGBl 44/1996 wurde im §5 Abs5 Wr BauO 1930 angeordnet, dass die Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke im Bebauungsplan nach Ablauf von zwölf Jahren unwirksam wird. Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 der Stadtgestaltungsnovelle wird die Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Bebauungsplan festgelegt ist, nach Ablauf von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 19.09.96) unwirksam. Die Auszeichnung für öffentliche Zwecke hätte aus diesem Grund überdies nur bis zum Jahre 2008 aufrecht erhalten werden dürfen. Auch durch diesen Umstand lagen wichtige, die Änderung der Flächenwidmung rechtfertigende, Rücksichten vor.

Ausreichende Interessenabwägung.

Angesichts der Untersuchung und Bewertung der von der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig bei konsensgemäßem Betrieb zu erwartenden Emissionen und deren Auswirkung auf das umliegende Wohngebiet hegt der Verfassungsgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Sondergebietswidmung unter dem Gesichtspunkt konfligierender Widmungen. Die Entscheidung, ob der Abfall durch Müllverbrennung oder durch so genannte "kalte Verfahren" entsorgt wird, liegt im Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers. Auch die Entscheidung über die Frage, ob die Abfallentsorgung in einem so genannten "kalten Verfahren" die vom ökonomischen und ökologischen Standpunkt bessere Variante wäre, als Entscheidung über die Zweckmäßigkeit einer von mehreren zulässigen Varianten ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu überprüfen.

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung von Berufungen der Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Müllverbrennungsanlage am Flötzersteig; keine Verletzung des Parteiengehörs.

Bei der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzung, die ihnen eingeräumte Frist, zum umwelttechnischen Gutachten Stellung zu nehmen, sei nicht ausreichend gewesen, könnte es sich um die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Gesetzesanwendung handeln.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1097.1999

Dokumentnummer

JFR_09979385_99B01097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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