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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §19;Rechtssatz
Dann, wenn der Verdacht gegeben ist, eine Person missbrauche Suchtgift, ist im Hinblick auf allenfalls zu setzende ärztliche Maßnahmen Raschheit geboten. Im Regelfall kann daher nicht gesagt werden, dass es gleichgültig sei, ob der Betreffende früher oder später bei der Behörde erscheine, weshalb der Behörde eine Überschreitung des Auswahlermessens hinsichtlich der Form der Ladung nicht vorzuwerfen ist, wenn sie sich für einen Ladungsbescheid entscheidet.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110134.X02Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010