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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn von den Bfn lediglich behauptet wird, dass sich ein anderer Sachverständiger der Auffassung der Bfr hätte anschließen können, so ist dies eine bloße Vermutung und begründet keine Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070040.X02Im RIS seit
12.12.2001