RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Wenn von den Bfn lediglich behauptet wird, dass sich ein anderer Sachverständiger der Auffassung der Bfr hätte anschließen können, so ist dies eine bloße Vermutung und begründet keine Befangenheit des beigezogenen Amtssachverständigen.

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070040.X02

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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