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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es besteht keine Bindung der Entziehungsbehörde an das
strafgerichtliche Urteil insofern, als ihr die Heranziehung des §
66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 verwehrt ist, weil keine Verurteilung
gemäß § 81 Z. 1 StGB erfolgt ist. Spätestens seit der 17. KFG-
Novelle, mit der die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung des §
66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 eingeführt wurde, kann im Hinblick auf
den Wortlaut dieser Bestimmung ("... ein Verhalten setzt, das an
sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse
herbeizuführen") kein Zweifel bestehen, dass sich der damit
geregelte Tatbestand von demjenigen des § 81 Z. 1 StGB ("... unter
besonders gefährlichen Verhältnissen ...") unterscheidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X02Im RIS seit
10.09.2001