RS Vwgh 2001/6/28 99/11/0237

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StGB §81 Z1;

Rechtssatz

Es besteht keine Bindung der Entziehungsbehörde an das

strafgerichtliche Urteil insofern, als ihr die Heranziehung des §

66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 verwehrt ist, weil keine Verurteilung

gemäß § 81 Z. 1 StGB erfolgt ist. Spätestens seit der 17. KFG-

Novelle, mit der die im Beschwerdefall maßgebliche Fassung des §

66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 eingeführt wurde, kann im Hinblick auf

den Wortlaut dieser Bestimmung ("... ein Verhalten setzt, das an

sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse

herbeizuführen") kein Zweifel bestehen, dass sich der damit

geregelte Tatbestand von demjenigen des § 81 Z. 1 StGB ("... unter

besonders gefährlichen Verhältnissen ...") unterscheidet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999110237.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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