RS Vwgh 2001/6/28 2000/07/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/07/0116 E 22. September 1992 VwSlg 13703 A/1992 RS 1 (Dies gilt auch für § 34 Abs 1 WRG)

Stammrechtssatz

Dem § 34 Abs 1 WRG idF 1990/252 ist - was durch den letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen iS dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070248.X04

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten