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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung eines Grundstücks mangels Legitimation; keine rechtliche Betroffenheit durch die behauptete Wertminderung des Grundstücks; keine Änderung der Beurteilung der Legitimation durch Zugehörigkeit des Grundstücks zu einer KonkursmasseRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Widmung eines Grundstücks als "Schutzzone Wald- und Wiesengürtel" im Plandokument 6894 der Stadt Wien vom 27.11.97.
Keine rechtliche Betroffenheit der Konkursmasse (zu der das Grundstück gehört), sondern nur Geltendmachung wirtschaftlicher Interessen durch behauptete Wertminderung (vgl zB VfSlg 9876/1983, 11.128/1986, 15.144/1998). Die rechtliche Betroffenheit eines Grundstückseigentümers durch eine Widmung seines Grundstücks kann nur in einem Verbot (einer bestimmten Art) der Bebauung des Grundstücks bestehen, wobei der bloße Hinweis auf eine Beeinträchtigung der künftigen Bebaubarkeit noch keine aktuelle Betroffenheit dartun würde (VfSlg. 11.128/1986), sondern konkrete Bauabsichten dargetan werden müssten (VfSlg. 15.144/1998). Die Tatsache, dass das gegenständliche Grundstück einer Konkursmasse zugehört und es unwahrscheinlich sein mag, dass diese konkrete Bauabsichten hegt, ändert an dieser Beurteilung nichts: Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass eine rechtliche Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung behauptet wird, verzichtet werden. Der bloße Umstand der Konkurseröffnung verschafft der Konkursmasse hinsichtlich der rechtlichen Betroffenheit durch einen Flächenwidmungsplan keine andere Rechtsstellung als sie der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung hatte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, Insolvenzrecht, VfGH / Individualantrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V111.2001Dokumentnummer
JFR_09979385_01V00111_01