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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §245 Abs3;Rechtssatz
Ein Anbringen und damit ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist liegt erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160645.X03Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012