RS Vwgh 2001/6/28 2000/16/0645

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §245 Abs4;
LAO Wr 1962 §191 Abs3;
LAO Wr 1962 §191 Abs4;

Rechtssatz

Ein Anbringen und damit ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist liegt erst dann vor, wenn eine solche Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft den Einschreiter.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160645.X03

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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