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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Rechtssatz
Wird eine Berufung nicht fristgerecht eingebracht und war sie deshalb mit Recht zurückzuweisen, dann hatte der Abgabenpflichtige auch keinen Rechtsbehelf im Sinn des Spruchpunktes 3. des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000, Rs C-437/97, eingelegt, weil unter einem solchen nur ein zulässiger und fristgerecht eingebrachter Rechtsbehelf verstanden werden kann.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Rechtsbehelf BerufungGemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsbehelf BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000160645.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012