RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §914;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob die getroffene Vereinbarung auch eine Grundlage für eine Zahlungspflicht für den Fall verzögerter Räumung darstellt, ist im Vergleich explizit nicht geregelt und daher im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung (Hinweis Rummel in Rummel, ABGB I3 Rz 9 zu § 914 ABGB), insbesondere unter Heranziehung des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs, nach Treu und Glauben sowie nach der Verkehrsanschauung zu beantworten (Rummel aaO Rz 11ff).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160345.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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