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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1;Rechtssatz
Sittlichkeitsdelikte nach § 207 Abs 1 und § 209 StGB zählen zu den strafbaren Handlungen, deren Begehung durch die Benützung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (vgl. dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0178, vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0143, und vom 18. November 1997, Zl. 97/11/0163). Der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit steht daher nicht die Tatsache entgegen, dass der Beschwerdeführer bei Begehung der strafbaren Handlungen kein Kraftfahrzeug verwendet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110084.X02Im RIS seit
19.11.2001