RS Vwgh 2001/6/28 2001/16/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
NO 1871 §5 Abs4a;
RAO 1868 §8 Abs1;
ZPO §30 Abs2;

Rechtssatz

Wie in der zu § 30 Abs 2 ZPO ergangenen zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zutreffend betont wurde, ist eine nähere Prüfung, ob in Fällen, in denen sich ein entsprechender Parteienvertreter auf eine erteilte Vollmacht beruft, tatsächlich eine Vollmacht vorliegt, nur bei Vorliegen konkreter Bedenken angezeigt (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes2 Rz 428 Abs. 2 mwN sowie Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 2 zu § 30 ZPO). Zum Ausgleich dafür zwingt aber der erleichterte Nachweis den betreffenden Parteienvertreter standesrechtlich zu besonderer Sorgfalt (Fucik aaO unter Hinweis auf OBDK, AnwBl 1996, 622).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001160060.X02

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten