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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 3Stammrechtssatz
Der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist, findet - vorbehaltlich anderslautender Anordnung - stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regeln. Bezüglich des Reklamationsverfahrens nach § 17 MeldeG 1991 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden bei Erlassung ihrer Bescheide nicht von der jeweils geltenden Rechtslage auszugehen hätten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X03Im RIS seit
23.11.2001