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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0322 E 16. April 1998 RS 1Stammrechtssatz
Für die in § 129 Abs 2 Wr BauO geregelte Instandhaltungspflicht haftet jeder Miteigentümer. Die Baubehörde kann demnach auch nur einen Miteigentümer für die Nichterfüllung der Instandhaltungspflicht zur Verantwortung ziehen. Dieser muß allenfalls sein Rückgriffsrecht gegenüber den anderen Miteigentümern (siehe § 825 ff ABGB) bei Gericht geltend machen.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999050280.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013